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Mitgliedschaft

Voraussetzung für die Anmietung einer Wohnung

Aufgrund der Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung der WGO ist es erforderlich, dass jeder, der eine Wohnung aus dem Bestand der Genossenschaft anmietet, zuvor Mitglied der Genossenschaft wird. Das kann gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Dauernutzungsvertrages erfolgen.

Was kostet die Mitgliedschaft bei der WGO?

Der neue Mieter erwirbt mit seinem Beitritt Genossenschaftsanteile von je 300,-- EURO, die Basis des Geschäftes sind. Auf diese Einlagen gestaffelt nach Wohnungsgröße von 600,-- EURO bis 1.200,-- EURO hat die WGO in den zurückliegenden Jahren stets eine Dividende von 4% p.a. gewährt bzw. ausgezahlt, die aus spekulativen Gründen auf diese Höhe begrenzt ist.

Kündigt ein Mieter seine Wohnung bei der WGO, kann er auch gleichzeitig seine Mitgliedschaft kündigen. Er bekommt sodann sein eingezahltes Geld = Geschäftsguthaben plus aufgelaufener Zinsen, wenn diese nicht zwischenzeitlich bereits ausgezahlt wurden, nach Ablauf der satzungsgemäß festgelegten Frist zurückgezahlt.

Was bedeutet Wohnen bei einer Genossenschaft?

Die WGO schließt mit dem Mieter den so genannten Dauernutzungsvertrag ab. Das bedeutet in der Praxis, die Wohnung ist nahezu unkündbar, ausgenommen wenn schwerwiegende Satzungs- und Vertragsverstöße erfolgen. Diese Art der Wohnversicherung schließt also auch eine Eigenbedarfsklage aus. Als Mitglied der Genossenschaft ist man gewissermaßen „Mieter im eigenen Haus“ und verschafft sich ein lebenslanges Wohnrecht! Das Genossenschaftsrecht schützt also das Wohnen besser als das normale Mietrecht. Geschäftliche Überschüsse, die über die jährliche Gewinnausschüttung hinausgehen, werden wieder in den Bestand investiert, um nicht nur die Wohnung zu erhalten, sondern auch zu erneuern, damit diese auf Dauer für viele Menschen attraktiv bleibt. Andererseits kann aber das Genossenschaftsmitglied jederzeit seinen Dauernutzungsvertrag, unabhängig von der Laufzeit, mit einer Frist von nur 3 Monaten, kündigen.