Satzung
der Wohnungsbaugenossenschaft Osnabrück eG
I. Firma und Sitz der Genossenschaft
§ 1
Firma und Sitz
Die Genossenschaft führt die Firma Wohnungsbaugenossenschaft Osnabrück eG.
Sie hat ihren Sitz in Osnabrück.
II. Gegenstand der Genossenschaft
§ 2
Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute,
sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.
(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften,
einrichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und
Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen.
Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe,
soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
(3) Beteiligungen sind zulässig.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
III. Mitgliedschaft
§ 3
Mitglieder
Mitglieder können werden
a) natürliche Personen,
b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden
unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung
beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die
Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
4 § 5
Eintrittsgeld
Ein Eintrittsgeld wird nicht erhoben.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
§ 7
Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu
erklären.
(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 3
Monate vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach
Maßgabe von § 67 a GenG, wenn die Vertreterversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Einführung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen
oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen
beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die
Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
§ 8
Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres,
sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen
und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der
Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.
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(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden,
teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es
nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit
mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene
Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben.
Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder
übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.
Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile
überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens
einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der
Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in
dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch
einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer
juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie,
so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder
das Erlöschen wirksam geworden ist.
Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger
die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.
§ 11
Ausschließung eines Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen
werden,
a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das
Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt
oder zu schädigen versucht,
b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den
satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen
nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen
Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,
6 c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden
ist,
d) wenn es unbekannt verzogen ist.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist
vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand
durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der
Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Vertreterversammlung teilnehmen.
(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses
durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z.B.
Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet
der Aufsichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben)
mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden,
wenn die Vertreterversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Abs. 1
Buchstabe h) beschlossen hat.
§ 12
Auseinandersetzung
(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend
ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist,
festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchstabe b).
(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen
Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen.
Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des
Mitgliedes (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die
ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben
aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben
des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des
Mitgliedes.
(3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind
unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens
durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der
Genossenschaft ist nicht gestattet.
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(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit
dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch
vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in zwei Jahren.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 13
Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Wahl
der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden,
gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken
dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann.
(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes
Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft
nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen
Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden
Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.
(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),
b) Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen (§ 31),
c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung
einer Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung
in einer bereits einberufenen Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der
Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 33, Abs. 4)
d) an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das
Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern
gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde (§ 33, Abs. 5),
e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung
einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen, §§ 33
und 34 gelten entsprechend.
f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder
unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,
g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen,
h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),
i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen
zu übertragen (§ 8),
j) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),
k) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,
l) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,
m) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Vertreterversammlung zu nehmen und
eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der
Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichts und der Bemerkungen des
Aufsichtsrates zu fordern,
8 n) die Mitgliederliste einzusehen,
o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.
§ 14
Wohnliche Versorgung der Mitglieder
(1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ebenso wie die Inanspruchnahme von
Betreuungs-/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet
werden.
§ 15
Überlassung von Wohnungen
(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes
Nutzungsrecht des Mitgliedes.
(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens
der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben
werden.
§ 16
Pflichten der Mitglieder
(1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der
Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch :
a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen
hierauf,
b) Teilnahme am Verlust (§ 42),
c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Vertreterversammlung nach Auflösung der
Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§
87a GenG).
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen
Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Vertreterversammlung
beschließt.
(3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch
aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der
genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.
9
V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme
§ 17
Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 300,00 EUR.
(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen.
Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen
worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch
Übernahme weiterer Geschäftsanteile zu leisten. Diese Anteile sind Pflichtanteile.
Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4) gezeichnet hat, werden diese auf die
Pflichtanteile angerechnet.
(3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen.
Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung
der Beteiligung 30,00 EUR (mindestens 1/10 je Geschäftsanteil) einzuzahlen. Vom Beginn des
folgenden Monats ab sind monatlich weitere 30,00 EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll
erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
(4) Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile
übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt
sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung gilt Abs. 3
entsprechend.
(5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben
zuzuschreiben.
(6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 300.
(7) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile,
vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der
Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das
Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für
das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12 der Satzung.
§ 18
Kündigung freiwillig übernommener Anteile
(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile
i. S. von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen,
soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren
Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung
für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft
ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 3
Monate vorher schriftlich erfolgen.
10 (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines
Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten
Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene
Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens
gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17
Abs. 3-6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.
§ 19
Ausschluss der Nachschusspflicht
Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu
leisten.
VI. Organe der Genossenschaft
§ 20
Organe
Die Genossenschaft hat als Organe
den Vorstand,
den Aufsichtsrat,
die Vertreterversammlung.
An die Stelle der Vertreterversammlung tritt die Mitgliederversammlung, wenn die Zahl der
Mitglieder unter 1.501 sinkt.
§ 21
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus 2 Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft
und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der
Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt
werden.
(2) Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner
sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung endet spätestens
mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied das gesetzliche Rentenalter
erreicht. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Vertreterversammlung widerrufen werden
(§ 35 Abs. 1 Buchstabe h).
(4) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Vertreterversammlung
vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von
drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Vertreterversammlung ist unverzüglich
einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der
Vertreterversammlung mündlich Gehör zu geben.
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(5) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf
die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet
namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die
Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der
vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen
ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche
Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die
Vertreterversammlung zuständig.
(6) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder
dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten,
über die der Aufsichtsrat bestimmt.
§ 22
Leitung und Vertretung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche
Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem
anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
(3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der
Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen.
Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura
andeutenden Zusatz beifügt.
(4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
(5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme
bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß
für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft
vertreten.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Vorstandsbeschlüsse sind in
einer Niederschrift festzuhalten. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist
sicherzustellen.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine Geschäftsverteilung regeln
sollte. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen,
wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme
ausgeschlossen wird.
12 In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche
Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die
Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.
§ 23
Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben
und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die
ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu
bewahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,
b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und
organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38 ff. der Satzung zu sorgen,
d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren
Geschäftsanteilen zu entscheiden,
e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
f) im Prüfbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu
berichten.
(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und
andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-,
Investitions- und Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht
unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. § 25 Abs. 3 ist zu beachten.
(4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des
daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben.
(5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem
gesetzmäßigen Beschluss der Vertreterversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.
§ 24
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Personen. Die Vertreterversammlung kann eine höhere Zahl
festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft
und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der
Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt
werden. Wahl bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung des 67. Lebensjahres erfolgen.
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(2) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter
von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis
zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein die Ehegatten und
eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes
oder eines Mitarbeiters, der in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft
steht.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Vertreterversammlung für drei Jahre gewählt.
Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das
zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das
Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd
verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Vertreterversammlung abzuberufen und durch
Wahl zu ersetzen.
(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur
nächsten ordentlichen Vertreterversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden,
nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche
Vertreterversammlung sind nur dann erforderlich, wenn der Aufsichtsrat nicht mehr
beschlussfähig ist im Sinne von § 27 Abs. 4. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer
ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(5) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder
zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten
Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
ausüben.
(6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren
Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert
hat.
§ 25
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen.
Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt.
Hierbei hat er insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu
beachten.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich
und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen entscheidet die Vertreterversammlung.
(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der
Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den
gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von
den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.
(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu
nehmen.
14 (5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des Vorstandes
für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu
prüfen und der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht
zu erstatten.
(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine
Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten
nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner
Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
8) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.
(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 26
Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsbaugenossenschaft anzuwenden.
Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der
Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind,
Stillschweigen zu bewahren, dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen
gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
§ 34 GenG sinngemäß.
§ 27
Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, er
muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die
gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29. Die Geschäftsordnung
trifft die näheren Bestimmungen.
(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand
nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein
Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und der
Gründe dies verlangen.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der
Vertreterversammlung gewählten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst
seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
15
(5) Schriftliche und telegrafische Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig,
wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(6) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften
ist sicherzustellen.
§ 28
Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach
gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über
a) die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogramms,
b) die Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von
Einrichtungen der Genossenschaft,
c) die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,
d) die Grundsätze, nach denen gem. § 49 GenG Darlehen gewährt werden,
e) die Beteiligung an anderen Wohnungsunternehmen sowie an sonstigen Unternehmen oder
Zusammenschlüssen,
f) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung und die zu treffenden Maßnahmen,
g) den Lagebericht des Vorstandes,
h) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses
sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes
(§ 39 Abs. 2),
i) die Vorbereitung aller Vorlagen an die Vertreterversammlung,
j)die Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Wahl von Vertretern zur
Vertreterversammlung,
k) die Bestellung der Mitglieder des Wahlvorstandes,
l) den Wirtschaftsplan,
m) den Finanzplan.
§ 29
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten
werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von
diesem benannter Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung
des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.
(2) Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe
für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht
jedes der beiden Organe ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt.
(3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates
Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied
zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist
sicherzustellen.
16 § 30
Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
(1) Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Wohnungsgenossenschaft dürfen die Mitglieder des
Vorstandes sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen
nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates, die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie ihre
Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger
Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch für einseitige
Rechtsgeschäfte sowie für die Änderung und Beendigung von Verträgen.
Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche oder freiberufliche
Tätigkeit im selben Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft.
(2) Abs. 1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen Personen
oder Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied oder seine in Abs. 1 genannten
Angehörigen beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1 sind namens
der Genossenschaft vom Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw.
seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Betroffenen sind von der Mitunterzeichnung
ausgeschlossen.
§ 31
Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Wahl der Vertreter
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 von den Mitgliedern der Genossenschaft
gewählten Vertretern. Die Vertreter müssen persönlich Mitglieder der Genossenschaft sein.
Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören und sich nicht durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Wählbar als Vertreter oder Ersatzvertreter sind nur natürliche Personen, die voll geschäftsfähig
sind. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft,
können natürliche Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter
gewählt werden.
(3) Jedes Mitglied hat bei der Wahl des jeweils zu wählenden Vertreters eine Stimme.
Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen.
Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können
nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern
und volljährige Kinder des Mitgliedes sein. Die Bevollmächtigung von Personen, die sich
geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.
(4) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Auf je 60 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen. Auf die übrigen Mitglieder entfällt ein weiterer
Vertreter. Ferner sind 25 Ersatzvertreter zu wählen. Briefwahl ist zulässig. Nähere Bestimmungen
über die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses
werden in der Wahlordnung getroffen.
17
(5) Die Amtszeit der Vertreter beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ende
der Amtszeit der bisherigen Vertreter. Die Amtszeit eines Ersatzvertreters beginnt mit dem
Wegfall eines Vertreters. Die Amtszeit eines Vertreters sowie die des an seine Stelle getretenen
Ersatzvertreters endet mit der Vertreterversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstandes und des Aufsichtsrates über das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
(6) Die Neuwahl der Vertreter und der Ersatzvertreter muss jeweils spätestens bis zu der
Vertreterversammlung durchgeführt sein, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
und des Aufsichtsrates für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit der bisherigen
Vertreter beschließt.
Soweit eine wirksame Neuwahl der Vertreterversammlung nicht stattgefunden hat, bleibt die
bisherige Vertreterversammlung im Rahmen der gesetzlichen Höchstfrist (§ 43 a Abs. 4 GenG)
bis zur Neuwahl im Amt.
(7) Das Amt des Vertreters erlischt vorzeitig, wenn ein Vertreter sein Amt niederlegt,
geschäftsunfähig wird oder aus der Genossenschaft ausscheidet. Erlischt das Amt des
Vertreters vorzeitig, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Vertreters ein Ersatzvertreter. Die
Wahlordnung kann bestimmen, dass der Ersatzfall schon eintritt, wenn ein gewählter Vertreter
vor Annahme der Wahl wegfällt.
(8) Neuwahlen zur Vertreterversammlung müssen abweichend von Abs. 4 unverzüglich erfolgen,
wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung des an die Stelle eines weggefallenen
Vertreters jeweils einrückenden Ersatzvertreters unter die gesetzlich vorgesehene Mindestzahl
(Abs. 1 Satz 1) sinkt.
(9) Eine Liste mit Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und der Ersatzvertreter ist
mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der
Mitglieder auszulegen. Die Auslegung ist gem. § 43 der Satzung in einem öffentlichen Blatt
bekannt zu machen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied eine Abschrift der Liste auszuhändigen;
hieraus ist in der Bekanntmachung über die Auslegung der Liste hinzuweisen.
§ 32
Vertreterversammlung
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres
stattzufinden.
(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Vertreterversammlung den Jahresabschluss (Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst Bemerkungen
des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Vertreterversammlung über seine
Tätigkeit zu berichten.
(3) Außerordentliche Vertreterversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz
oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, wenn es im Interesse der
Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband
die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der
Genossenschaft für notwendig hält.
18 (4) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates nehmen ohne Stimmrecht an der
Vertreterversammlung teil.
§ 33
Einberufung der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen.
Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Vertreterversammlung wird dadurch
nicht berührt.
(2) Die Einladung zur Vertreterversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der
Tagesordnung durch eine den Vertretern zugegangene schriftliche Mitteilung. Die Einladung ergeht
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser die Vertreterversammlung
einberuft. Zwischen dem Tag der Vertreterversammlung und dem Tag des Zugangs der
schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.
(3) Die Tagesordnung der Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern der Genossenschaft durch
Veröffentlichung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft bekannt zu machen.
(4) Die Vertreterversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der
Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter
Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder oder der
dritte Teil der Vertreter in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit
der Vertreterversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
(5) Mitglieder, auf deren Verlangen gemäß Abs. 4 eine Vertreterversammlung einberufen wird
oder die die Beschlussfassung über bestimmte Gegenstände in einer Vertreterversammlung
gefordert haben, können an diesen Versammlungen teilnehmen.
Die teilnehmenden Mitglieder üben ihr Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung
durch einen Bevollmächtigten aus, der aus ihrem Kreis zu wählen ist.
(6) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich
können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung
gehören, aufgenommen werden.
(7) Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Vertreterversammlung durch eine
den Vertretern zugegangene schriftliche Mitteilung angekündigt werden. Zwischen dem Tag der
Vertreterversammlung und dem Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum
von mindestens einer Woche liegen.
Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge über die Leitung der
Versammlung sowie der in der Vertreterversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Vertreterversammlung brauchen nicht angekündigt zu werden.
19
§ 34
Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung
(1) Die Leitung der Vertreterversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied des
Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie
die Stimmenzähler.
(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handerheben oder
Aufstehen. Auf Antrag kann die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen,
geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
(3) In der Vertreterversammlung hat jeder Vertreter eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Wer
durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, darf
insoweit nicht abstimmen.
Das Gleiche gilt bei einer Beschlussfassung darüber, ob die Genossenschaft gegen ihn einen
Anspruch geltend machen soll.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates nehmen ohne Stimmrecht an der
Vertreterversammlung teil.
(5) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt;
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen gemäß Abs. 6 – als
abgelehnt.
(6) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind
unzulässig.
Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die
Bewerber, die er wählen will. Dabei darf für jeden Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden.
Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt
sind nach der Anzahl der abgegebenen Stimmen die Bewerber, die auf mehr als der Hälfte der
gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind. Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über
die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen.
Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen,
so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
(7) Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll
den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der
Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten.
Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden
Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift
ist vom Versammlungsleiter und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu
unterschreiben.
20 Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen.
(8) Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die
Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder
Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre
hinaus, ferner die Fälle des § 16 Abs. 3 GenG betrifft, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der
erschienenen Vertreter mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen.
Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten und auf Verlangen eine
Abschrift der Niederschrift unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist von der
Genossenschaft aufzubewahren.
§ 35
Zuständigkeit der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser
Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung,
b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
c) die Verwendung des Bilanzgewinnes,
d) die Deckung des Bilanzverlustes,
e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
f) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,
h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
i) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,
j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,
m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung
oder Formwechsel,
n) die Auflösung der Genossenschaft,
o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung.
(2) Die Vertreterversammlung berät über
a) den Lagebericht des Vorstandes,
b) den Bericht des Aufsichtsrates,
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG;
Gegebenenfalls beschließt die Vertreterversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des
Prüfungsberichtes.
(3) Sinkt die Zahl der Mitglieder unter 1.501, so üben die Mitglieder ihre Rechte in Angelegenheiten
der Genossenschaft gemeinschaftlich in der Mitgliederversammlung aus. Diese tritt an die
Stelle der Vertreterversammlung. Die Vorschriften über die Vertreterversammlung finden auf
die Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung. Soweit für die Ausübung von Rechten
die Mitwirkung einer bestimmten Anzahl von Vertretern oder für die Beschlussfassung die
Anwesenheit einer bestimmten Zahl von Vertretern vorgeschrieben ist, treten an die Stelle der
Vertreter die Mitglieder.
21
§ 36
Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere
Erfordernisse bestimmt sind.
(2) Beschlüsse der Vertreterversammlung über
a) die Änderung der Satzung
b) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung
oder Formwechsel,
c) den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern sowie die
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
d) die Auflösung der Genossenschaft,
bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Beschlüsse über die Auflösung gemäß Abs. 2 d) können nur gefasst werden, wenn mindestens
die Hälfte aller Vertreter anwesend ist. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung der
Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen eine weitere Vertreterversammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der
Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von
Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder
Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln
der abgegebenen Stimmen.
(5) Wurde eine Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung einberufen,
können Beschlüsse über die Abschaffung der Vertreterversammlung nur gefasst werden, wenn
mindestens drei Zehntel aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
§ 37
Auskunftsrecht
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung vom Vorstand oder
Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft
hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder
vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
22 c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten
betrifft,
d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der
Genossenschaft handelt,
e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreterversammlung
führen würde.
(3) Wird einem Vertreter eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und
der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen
werden.
VII. Rechnungslegung
§ 38
Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation
die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den
gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die
Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen
Formblätter sind anzuwenden.
(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Der
Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen.
(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des
Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem
Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der
Vertreterversammlung zuzuleiten.
§ 39
Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss
(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
und Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind
spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft
zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung
des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
23
VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustrechnung
§ 40
Rücklagen
(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus
der Bilanz ergebenden Verlustes bestimmt.
(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines
Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in
der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei
Aufstellung der Bilanz zu bilden.
(3) Im übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen
gebildet werden.
§ 41
Gewinnverwendung
(1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur
Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden.
(2) Der Gewinnanteil darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.
(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei
Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.
(4) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt,
sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben
zur Deckung eines Verlustes gemindert worden ist.
§ 42
Verlustdeckung
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Vertreterversammlung über die Verlustdeckung
zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfange der Verlust durch Verminderung der
Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklagen zu beseitigen ist. Werden
die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach
den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen
Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist,
berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.
IX. Bekanntmachungen
§ 43
Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind
gemäß § 22 Abs. 2 und 3 vom Vorstand zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates
werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem
Stellvertreter unterzeichnet.
24 (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen
haben, werden in der Neue Osnabrücker Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen
Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband
§ 44
Prüfung
(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der
Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der
Buchführung und des Lageberichts zu prüfen.
(3) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes der Wohnungswirtschaft in Niedersachsen und
Bremen e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat
den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der
Prüfung benötigt werden.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den von der Vertreterversammlung
festgestellten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und den
Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht
einzureichen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung
unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist
berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den
Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen der Genossenschaft
teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen
fristgerecht einzuladen.
XI. Auflösung und Abwicklung
§ 45
Auflösung
(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst
a) durch Beschluss der Vertreterversammlung
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als drei beträgt,
d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.
(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.
§ 46
Diese Satzungsneufassung hat die Vertreterversammlung am 05. Juni 2007 beschlossen.
25
Wahlordnung
26 Wahlordnung
der Wohnungsbaugenossenschaft Osnabrück eG
Wahlordnung für die Wahl der Vertreter
§ 1
Wahlvorstand
(1) Zur Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung wird
ein Wahlvorstand bestellt.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus 7 Mitgliedern der Genossenschaft.
Hiervon werden
ein Mitglied aus dem Vorstand und
ein Mitglied aus dem Aufsichtsrat entsandt sowie
fünf Mitglieder, die keinem Organ der Genossenschaft angehören dürfen,
von Aufsichtsrat und Vorstand in gemeinsamer Sitzung gewählt.
(3) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen
Schriftführer.
(4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder zugegen sind. Er
fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse sind
Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 2
Aufgaben des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand hat folgende Aufgaben :
1. Die Feststellung der wahlberechtigten Mitglieder in den einzelnen Wahlbezirken,
2. die Feststellung der Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu wählenden Vertreter und
Ersatzvertreter,
3. die Bekanntgabe der Wahl und die Festlegung des Tages, bis zu dem Wahlvorschläge bei der
Genossenschaft eingegangen sein müssen,
4. Auslage der Liste der Wahlberechtigten in der Verwaltungsgeschäftsstelle für 2 Wochen ab
Bekanntgabe der Wahl zur Einsichtnahme,
5. die Ergänzung von Wahlvorschlägen,
6. die Feststellung der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter,
7. die Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
8. die Behandlung von Beanstandungen und Einsprüchen.
27
§ 3
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das bei Bekanntmachung der Wahl in der Mitgliederliste
eingetragen ist, es sei denn, dass ein Ausschließungsverfahren läuft und der Ausschließungsbeschluss
an das Mitglied abgesandt worden ist, oder dass das Mitglied seine
Mitgliedschaft gekündigt hat.
Das Mitglied übt sein Stimmrecht persönlich aus.
§ 4
Wählbarkeit
Wählbar ist jede volljährige Person, die bei Bekanntmachung der Wahl als Mitglied in der Liste
der Genossen eingetragen ist und zur Zeit der Wahl nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat
angehört. Nicht wählbar sind Mitglieder, gegen die ein Ausschließungsverfahren läuft und an die
der Ausschließungsbeschluss bereits abgesandt worden ist oder ihre Mitgliedschaft gekündigt
haben.
§ 5
Wahlbezirke und Wählerlisten
(1) Es werden folgende 2 Wahlbezirke festgelegt :
1. Stadt Osnabrück
2. Stadt Rheine.
Mitglieder, die außerhalb dieser Wahlbezirke wohnen, werden dem Wahlbezirk 1, Stadt
Osnabrück, zugeordnet.
(2) Der Wahlvorstand stellt für jeden Wahlbezirk eine Liste der Wahlberechtigten auf.
(3) Maßgebend für die Zahl der zu wählenden Vertreter und Ersatzvertreter ist die Zahl der
Mitglieder, die bei Bekanntmachung der Wahl dem einzelnen Wahlbezirk zugeordnet ist.
§ 6
Bekanntmachung der Wahl
(1) Der Wahlvorstand gibt spätestens 6 Wochen vor dem Wahltag den Mitgliedern bekannt :
a) den Wahltag, die Wahlzeit und die Form der Stimmabgabe,
b) die Wahlbezirke,
c) die Anzahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu wählenden Vertreter und Ersatzvertreter,
d) die Frist und den Ort der Auslegung der für die einzelnen Wahlbezirke aufgestellten
Wählerlisten
(§ 5 Abs.2) mit der Aufforderung, Einwendungen gegen die Listen spätestens 10 Tage nach
Bekanntgabe der Wahl beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen,
e) die Frist für die schriftliche Benennung von Kandidaten für die Wahl von Vertretern und
Ersatzvertretern,
f) Ort und Frist für die Einsichtnahme der geprüften Wahlvorschläge.
28 (2) Bekanntmachungen, die die Wahl zur Vertreterversammlung betreffen, erfolgen in einer
Tageszeitung oder durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter ihrer letzten bekannten
Anschrift.
§ 7
Kandidaten und Wahlvorschläge
(1) Jedes Mitglied kann für seinen Wahlbezirk Kandidaten zur Wahl vorschlagen. Der Vorschlag
muss jeweils den Namen, Vornamen und die Anschrift des vorgeschlagenen Mitgliedes
angeben.
Dem Vorschlag ist eine Erklärung des Vorgeschlagenen beizufügen, dass er mit seiner
Benennung für den betreffenden Wahlbezirk einverstanden ist und im Falle der Wahl das Amt
annehmen wird.
Vorstehendes gilt auch für die Kandidaten, die vom Wahlvorstand vorgeschlagen werden.
(2) Der Wahlvorstand prüft die bei ihm eingereichten Wahlvorschläge daraufhin, ob
a) das Mitglied wahlberechtigt ist,
b) die Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder vollständig sind,
c) die vorgeschlagenen Mitglieder wählbar sind,
d) die Erklärungen gemäß Absatz 1 vorliegen.
Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis seiner Prüfung durch Beschluss fest.
(3) Die geprüften Vorschläge werden für die einzelnen Wahlbezirke zusammengestellt und vom
Wahlvorstand zur Einsicht ausgelegt. Ort und Frist zur Einsichtnahme werden vom Wahlvorstand
gemäß § 6 bekannt gegeben.
§ 8
Briefwahl
(1) Jedes Mitglied wählt durch Brief.
(2) Hierzu übermittelt die Genossenschaft dem Mitglied an seine letzte bekannte Adresse
a) einen Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten des jeweiligen Stimmbezirkes,
b) einen Stimmzettelumschlag mit der Nummer des Wahlbezirkes und dem Aufdruck „Wahlumschlag“,
c) einen Freiumschlag mit der Adresse der Genossenschaft mit dem Aufdruck: Vertreterwahl mit
Jahreszahl und der Nummer des jeweiligen Wahlbezirkes.
(3) Das Mitglied darf auf seinem Stimmzettel höchstens so viele Namen ankreuzen, wie Vertreter
und Ersatzvertreter in seinem Wahlbezirk zu wählen sind (§ 6 Abs. 1 Buchstabe c) und legt
diesen in den übermittelten und von ihm zu verschließenden Stimmzettelumschlag. Dieser ist in
dem zur Verfügung gestellten Freiumschlag bis zur festgesetzten Frist der Genossenschaft zu
übersenden.
(4) Jeder eingehende Wahlbrief ist mit dem Datum des Eingangs zu versehen und in der
Geschäftsstelle der Genossenschaft ordnungsgemäß nach Wahlbezirken zu sammeln. Die
täglich eingehende Anzahl der Wahlbriefe aus den einzelnen Wahlbezirken ist festzuhalten.
29
§ 9
Wahlergebnis
(1) Nach Ablauf der Wahlfrist stellt der Wahlvorstand die Anzahl der für die einzelnen Wahlbezirke
eingegangenen Wahlbriefe in einer Niederschrift fest und vermerkt die Stimmabgabe in der
Wählerliste.
Danach sind die Wahlvorschläge dem Wahlbrief zu entnehmen und die Freiumschläge zu
vernichten.
Die Anzahl der Wahlbriefe, die Erklärungen mit anderem als dem vorgeschriebenen Inhalt
enthalten und der Wahlumschläge, die nicht dem übermittelten Vordruck entsprechen, ist in der
Niederschrift gesondert festzuhalten. Solche Wahlumschläge sind mit dem Vermerk „ungültig“
zu versehen und der Niederschrift als Anlage beizufügen. Die Anzahl der Wahlumschläge ist
ebenfalls festzuhalten. Beide sind voneinander getrennt aufzubewahren.
(2) Nunmehr sind die Wahlumschläge zu öffnen und die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit zu
prüfen.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
a) die nicht oder nicht allein in dem ausgehändigten Umschlag abgegeben worden sind,
b) die nicht mit dem Wahlberechtigten ausgehändigten Stimmzettel übereinstimmen,
insbesondere andere als in den Wahlvorschlägen aufgeführte Namen enthalten,
c) die mehr angekreuzte Namen enthalten, als Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind,
d) aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist,
e) die mit Zusätzen oder Vorbehalten versehen sind.
Die Ungültigkeit eines Stimmzettels ist durch Beschluss des Wahlvorstandes festzustellen.
(4) Ein Mitglied des Wahlvorstandes verliest aus den gültigen Stimmzetteln die Namen der
angekreuzten Kandidaten. Jeden verlesenen Namen vermerkt ein Mitglied des Wahlvorstandes
in einer Zählliste, ein anderes Mitglied in eine Gegenliste. Die Listen werden jeweils von den
Listenführern und dem Wahlleiter unterzeichnet.
§ 10
Niederschrift über die Wahl
(1) Über den Ablauf und das Ergebnis der Wahlhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Dieser sind die gültigen Stimmzettel, die Zählliste und die Gegenliste sowie die vom Wahlvorstand
für ungültig erklärten Stimmzettel als Anlage beizufügen.
(2) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
(3) Die Stimmzettel werden, getrennt nach den gültigen und ungültigen, in verschlossenen
Umschlägen bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl vom Wahlvorstand aufbewahrt.
Die Zählliste und die Gegenliste sind für die Dauer der Wahlperiode vom Wahlvorstand zu
verwahren.
30 § 11
Feststellung und Bekanntmachung
(1) Aufgrund der zugelassenen Wahlvorschläge und der Niederschrift stellt der Wahlvorstand die
gewählten Vertreter und Ersatzvertreter und ihre Reihenfolge durch Beschluss fest.
(2) Als Vertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder gewählt,
die jeweils die meisten Stimmen erhalten haben.
(3) Als Ersatzvertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder
gewählt, die nach den Vertretern jeweils die meisten Stimmen erhalten haben.
(4) Bei Mitgliedern, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet über die Reihenfolge
im Sinne von Absatz 2 und 3 die längere Zugehörigkeit zur Genossenschaft (Mitgliedsnummer).
(5) Der Wahlvorstand hat die als gewählt festgestellten Vertreter und Ersatzvertreter unverzüglich
über ihre Wahl zu unterrichten.
(6) Der Wahlvorstand hat die Namen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter in geeigneter
Weise bekannt zu machen.
§ 12
Einsprüche
(1) Beanstandungen der Wählerlisten müssen unter Angabe des Grundes innerhalb der Auslegungsfrist
schriftlich beim Wahlvorstand angebracht werden.
(2) Einsprüche gegen das Verfahren bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl können
nur binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich unter Angabe
von Gründen beim Wahlvorstand angebracht werden. Einsprüche gegen die Feststellung der
Vertreter und Ersatzvertreter können binnen einer Woche nach Bekanntgabe in gleicher Form
erhoben werden.
(3) Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist dem Mitglied, das den Einspruch erhoben hat,
unverzüglich mitzuteilen.
Diese Wahlordnung haben Vorstand und Aufsichtsrat am 25. April 2001 gemäß § 43 a Abs. 4
GenG beschlossen.
Die Vertreterversammlung hat ihr durch Beschluss vom 30. Mai 2001 zugestimmt (§ 34 Abs. 1
Buchstabe u) der Satzung