1Was ist eigentlich genau der Unterschied zwischen einer Kaution, einer Courtage und Genossenschaftsanteilen?
Die Kaution ist wohl den meisten Menschen ein Begriff. Sie wird bei einem herkömmlichen Mietverhältnis spätestens zu Vertragsbeginn fällig und wird oftmals zum Vertragsende nach mängelfreier Rückgabe der Wohnung zurück erstattet. Eine Kaution fällt bei der Anmietung einer genossenschaftlichen Wohnung nicht an. Diese wird, wenn man so will, durch die Genossenschaftsanteile ersetzt.
Die Genossenschaftsanteile werden zunächst gezeichnet, was schlichtweg bedeutet, dass man eine Beitrittserklärung unterschreibt, auf der die Anzahl der Anteile festgehalten wird. Nach Einzahlung des Geschäftsguthabens wird dieses ab dem ersten vollen Kalenderjahr verzinst. Zurzeit wird jährlich eine Dividende i.H.v. 4% ausgeschüttet. Bei Kündigung des Dauernutzungsvertrages ist die explizite Kündigung der Mitgliedschaft zusätzlich erforderlich. Dieser einfache Satz wird oftmals vergessen, ist jedoch zwingend notwendig, um bei nächster Gelegenheit sein Auseinandersetzungsguthaben, d.h. die eingezahlten Genossenschaftsanteile, zurückerstattet zu bekommen. Anders als beim zugrundeliegenden Mietvertrag kann die Mitgliedschaft satzungsgemäß nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Rückerstattung erst im Folgejahr nach Bilanzfeststellung und entsprechender Beschlussfassung der Vertreterversammlung erfolgen kann. Eine Auszahlung erfolgt dann regelmäßig im Monat Juli des betreffenden Jahres.
Eine Courtage fällt bei Anmietung einer Genossenschaftswohnung nicht an. Häufig wird bei der Anmeldung zur Wohnungssuche von Interessenten nachgefragt, ob die Vermittlung der Wohnung kostenlos ist. Ja, ist sie! Für die Vermittlung der Wohnung entstehen unseren zukünftigen Mitgliedern keine Kosten. Eine Courtage kann nur durch einen Makler erhoben werden. Diese wird dann fällig, wenn der beauftragte Makler eine Wohnung für den Kunden akquiriert hat. Dies kommt aber, wie eingangs erwähnt, bei der WGO nicht zum Tragen.
2Wie werde ich Mitglied und welche Kosten kommen auf mich zu?
Mitglied werden Sie erst dann, wenn Sie eine Wohnung bei der WGO gefunden haben. Sie bekommen sämtliche Unterlagen per Post zugesandt und unterzeichnen die anliegende Beitrittserklärung. Die Anzahl der Anteile und die Höhe des Geschäftsguthabens richten sich nach der Größe Ihrer neuen Wohnung. Es werden mindestens 2 Anteile (gesamt 600,-€), bei einem Großteil unserer Wohnungen jedoch 3 Anteile (gesamt 900,-€) und maximal 4 Anteile (gesamt 1200,-€) fällig. Diese Einzahlung leisten Sie einmalig. Nach Kündigung von Wohnung und Mitgliedschaft erhalten Sie bei vertragsgemäßer Rückgabe der Wohnung das Geschäftsguthaben zu den unter Ziff. 1 genannten Fristen zurückerstattet.
3Bekomme ich meine Genossenschaftsanteile zurück erstattet?
Ja, unter den folgenden Voraussetzungen: Kündigung von Wohnung und Mitgliedschaft sowie vertragsgemäßer Rückgabe der Wohnung. Die Auszahlung erfolgt zu den unter Ziff. 1 genannten Fristen
4Fallen für die Mitgliedschaft innerhalb der Genossenschaft laufende Kosten an?
Für die Mitgliedschaft selbst fallen keine laufenden Kosten an. Auch werden für die Anlage Ihres Mitgliedskontos keine Gebühren erhoben. Für die Nutzung Ihrer Wohnung haben Sie jedoch die vereinbarte Dauernutzungsgebühr (= Miete) zu entrichten.
5Wie und wann kann ich die Mitgliedschaft in der Genossenschaft kündigen?
Sie können die Mitgliedschaft immer nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündigen. Also ist der 30.09. eines jeden Jahres der Stichtag, bis zu dem die Kündigungen per 31.12. eingegangen sein müssen. Weiterhin ist es nur möglich, die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn Sie auch den Dauernutzungsvertrag für Ihre Wohnung kündigen. Grund hierfür ist, dass wir Ihnen eine Wohnung nur überlassen können, solange Sie Mitglied der Genossenschaft sind. Unter Downloads stellen wir ein entsprechendes Kündigungsformular zur Verfügung.
6Was genau bedeutet lebenslanges Wohnrecht?
Bei der Vermietungsgenossenschaft scheidet eine Eigenbedarfskündigung ggü. ihren Mitgliedern aus. Bei privaten Vermietern besteht die Möglichkeit, dass die Wohnung für eigene Zwecke benötigt und Ihnen wegen Eigenbedarfs gekündigt wird. Bei der WGO können Sie sicher sein, dass das nicht vorkommt. Zusätzlich versorgen wir unsere Mitglieder bei Bedarf auch gern mit neuem Wohnraum (sofern verfügbar). Sollte sich also Ihre Lebenssituation ändern und Sie eine größere oder kleinere Wohnung, eine günstigere Wohnung oder eine Wohnung mit anderer Ausstattung benötigen, stehen wir jederzeit mit Rat und Tat zur Seite und versuchen Sie mit dem gewünschten Wohnraum zu versorgen.